Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2015

Geschäftszahl

2013/17/0137

Rechtssatz

Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Absatz 2,) sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG nach den Grundsätzen des Paragraph 131, Absatz eins, BAO fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 31. Dezember des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabebehörde vorzulegen. Die Vorlage dieser Aufzeichnungen ist somit als ein Anbringen zur Geltendmachung der Abgabenfreiheit iSd Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG anzusehen. Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn eine solche Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft den Einschreiter vergleiche VwGH vom 28. Juni 2001, 2000/16/0645, mwN).