Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2014

Geschäftszahl

2013/16/0221

Rechtssatz

Parteienvereinbarungen können auch dann Gegenstand einer Gebühr sein, wenn der vereinbarte Erfolg auch ohne Vorliegen der Vereinbarung kraft Gesetz einträte vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. März 1986, 84/15/0158, VwSlg 6095 F/1986, und vom 16. Oktober 1989, 88/15/0086), sofern darüber eine rechtserzeugende oder rechtsbezeugende Urkunde errichtet wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. März 2010, 2009/16/0029, mwN).