Verwaltungsgerichtshof
11.09.2014
2013/16/0221
Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Eine Gebührenpflicht nach Paragraph 33, TP 21 Absatz eins, GebG tritt nur ein, wenn sowohl ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen oder anderen Rechten gerichtet ist, und die Übertragung durch das Verfügungsgeschäft erfolgt ist. Der Forderungsübergang auf Grund gesetzlicher Anordnung, wie etwa die Legalzession gemäß Paragraph 1358, ABGB oder die notwendige Zession gemäß Paragraph 1422, ABGB, ist nicht die Folge eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes, sondern ist unmittelbar durch das Gesetz angeordnet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. November 2009, 2008/16/0071, mwN).