Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2014

Geschäftszahl

2013/16/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0271 E 16. Dezember 2010 RS 2

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nicht die Beurkundung, sondern das Rechtsgeschäft selbst ist Gegenstand der Abgabenerhebung. Die Urkunde ist nur "steuertechnisches Hilfsmittel, um die tatsächliche Erfassung der Rechtsgeschäfte ohne zu große Weiterungen für das Wirtschaftsleben und Schwierigkeiten für die Verwaltung zu ermöglichen" vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 4. Oktober 1997, B 1152/96, VfSlG 14948, unter Hinweis auf die EB der Regierungsvorlage zur Novelle 1981, 549 BlgNR 15.GP, 7).