Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2015

Geschäftszahl

2013/16/0206

Rechtssatz

Paragraph 55, FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass für Personen, für die am 31. Dezember 2005 ein Asylverfahren anhängig war, Paragraph 3, FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes auch für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2006 zunächst noch anzuwenden ist, solange das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, 2007/15/0170, und die daran anknüpfende ständige Rechtsprechung). Mit einem Bescheid des (damaligen) unabhängigen Bundesasylsenates ist das Asylverfahren in diesem Sinn abgeschlossen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, 2013/16/0082). Mit dem (rechtskräftigen) Abschluss eines Asylverfahrens durch den Bescheid des (damaligen) unabhängigen Bundesasylsenates war für die daran anschließenden Monate Paragraph 3, FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 anzuwenden, unabhängig davon, ob der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gegen den das Asylverfahren beendenden Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte oder nicht.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/16/0179 E 2. Juli 2015