Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Geschäftszahl

2013/16/0203

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2003/13/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass der Betrieb einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nicht dem Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG subsumiert werden kann. Daraus konnte somit nicht das Fehlen einer Kommunalsteuerpflicht des hier vorliegenden Schulvereines abgeleitet werden. Eine vom Verein vorgenommene qualifizierte Nachmittagsbetreuung der Schulkinder könnte allenfalls auf die Höhe der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer Einfluss haben.