Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2013

Geschäftszahl

2013/16/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/12/0057 E 1. März 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Im Übrigen hängen sowohl Umfang als auch Methode der Befundaufnahme ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab, die primär einmal der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat.