Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2013

Geschäftszahl

2013/16/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0169 E 5. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab vergleiche etwa die in Walter/Thienel, AVG I2, unter E 148 zu Paragraph 52, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).