Verwaltungsgerichtshof
25.09.2013
2013/16/0013
GRS wie 2009/16/0169 E 5. November 2009 RS 2
Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab vergleiche etwa die in Walter/Thienel, AVG I2, unter E 148 zu Paragraph 52, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).