Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2016

Geschäftszahl

2013/15/0290

Rechtssatz

Der Umstand, dass das Finanzamt seine Bescheide als "Abgaben- und Haftungsbescheid(e)" bezeichnet hat, ist eine Bescheidgestaltung, die zu Unklarheiten führt. Ein solcher Umstand kann jedoch in der Begründung der Berufungsentscheidung saniert werden, indem klar zum Ausdruck gebracht wird, dass Haftungsbescheide vorliegen vergleiche VwGH vom 24. Mai 2012, 2009/15/0182). Gleiches gilt für das Fehlen der Angabe der konkreten Haftungsnorm im Spruch des Bescheides, wenn sich die Haftungsbestimmung nach dem Gesamtbild der Umstände des Einzelfalles, insbesondere aus der Begründung des Bescheides, zweifelfrei erschließt.