Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2016

Geschäftszahl

2013/15/0253

Rechtssatz

Es trifft zu, dass eine Gleichstellung gebietsfremder Tochtergesellschaften mit ausländischen Betriebsstätten nach der Judikatur des EuGH aus der Sicht des Unionsrechts nicht geboten ist, weil sich diese nicht in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010, C-337/08, X Holding BV, Rn. 40). Dies ändert aber nichts daran, dass sich der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 dazu entschlossen hat, nach österreichischen steuerlichen Vorschriften ermittelte Verluste von Tochtergesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen bei der Besteuerung von Unternehmensgruppen zu berücksichtigen. Eine "verfassungsrechtlich bedenkliche Diskriminierung inländischer Gruppenmitglieder" liegt im Falle der Berichtigung der Eröffnungsbilanz zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht vor, weil sich auch im Falle reiner Inlandssachverhalte infolge der im Einkommensteuerrecht geltenden Periodenbesteuerung überhöhte Abschreibungen ergeben können. Im Übrigen kommt es spätestens beim Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitgliedes zu einer Nachversteuerung der Verluste. (Eine Deckelung der Verluste mit dem nach ausländischem Steuerrecht errechneten Betrag wurde erst mit dem 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, eingeführt.) (Hier: Die beschwerdeführende GmbH ist Mitglied einer seit 2005 bestehenden Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG 1988. Sie hält 100 % der Anteile an einer deutschen GmbH, die als ausländisches Gruppenmitglied in die Unternehmensgruppe einbezogen ist und deren Verluste gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 der unmittelbar beteiligten Beschwerdeführerin zugerechnet werden.)