Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2016

Geschäftszahl

2013/15/0253

Rechtssatz

Der "Verlust des jeweiligen Wirtschaftsjahres" ist bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 das Ergebnis eines Betriebsvermögensvergleiches, bei dem das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gegenübergestellt wird. Würde man der Eröffnungsbilanz Bilanzansätze zu Grunde legen, die zwingenden Bestimmungen des EStG 1988 widersprechen, wird in der Regel auch das Ergebnis der Gegenüberstellung der Betriebsvermögensstände (der "Verlust des jeweiligen Wirtschaftsjahres") in Widerspruch zu zwingendem Steuerrecht stehen. Soll sichergestellt sein, dass das Ergebnis des Betriebsvermögensvergleichs österreichischem zwingenden Steuerrecht entspricht, kann die mit einer Verlustermittlung nach § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 verbundene Eröffnungsbilanz somit nur unter Beachtung der zwingenden österreichischen steuerlichen Vorschriften erstellt werden. Dies gilt sowohl aktiv- wie auch passivseitig und kann sich grundsätzlich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken (vgl. mit entsprechendem Beispiel Kirchmayr/Mayr/Hirschler (Hrsg), Gruppenbesteuerung (2014), 74f). Dabei ist zu beachten - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. September 2015, 2012/13/0042, ausgeführt hat -, dass die Verweisung auf die "handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung" bei der in § 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz KStG 1988 angeordneten Anwendung auf eine Buchführung im Ausland auf die dort dafür maßgeblichen Grundsätze bezogen werden muss und eine Adaptierung insoweit vorzunehmen ist, als der ausländische Bilanzansatz gegen zwingendes österreichisches Steuerrecht verstößt.