Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

2013/15/0244

Rechtssatz

Für Zwecke der Umsatzsteuer ist es unerheblich, ob eine Leistung rechtlich zulässig ist vergleiche VwGH vom 17. Oktober 2001, 98/13/0058).