Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Geschäftszahl

2013/15/0215

Rechtssatz

Wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheides zu klären ist, an wen er gerichtet ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem verstärkten Senat vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, in einem abgabenrechtlichen Fall ausgesprochen, dass dann, wenn im Spruch eines Bescheides als dessen Adressat anstatt der Stadtgemeinde selbst deren Magistrat angeführt ist, aber der Bescheid als Ganzes unter Bedachtnahme auf seine Begründung eindeutig und für die Parteien des Abgabenverfahrens offenkundig den Schluss zulässt, dass er sich an die Stadtgemeinde als Verfahrenspartei richtet, ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Bescheidadressaten und somit ein berichtigungsfähiger Fehler vorliegt. Über die Fehlbezeichnung ist, auch wenn ein Berichtigungsbescheid noch nicht erlassen worden ist, mit der Wirkung hinwegzusehen, dass der Bescheid als an die Stadtgemeinde selbst ergangen anzusehen ist. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Rechtsansicht geäußert, dass die unrichtige Anführung einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers an der Stelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides der Wirksamkeit des Bescheides nicht im Wege steht, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für den Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2003, 2002/15/0061, und 24. September 2003, 97/13/0224).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2013150215.X01