Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2013

Geschäftszahl

2013/15/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/16/0176 B 29. Jänner 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss rechtsirrtümlich angenommen hätte, dass einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2007, Zl. 2007/17/0196, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/15/0212