Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

2013/15/0169

Rechtssatz

Bemessungsgrundlage der Abschreibung sind - sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich - grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Paragraph 7, Absatz eins, EStG 1988; Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EStG 1988; vergleiche Doralt, EStG13 Paragraph 7, Tz 24). Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, so sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, EStG 1988).

Beachte

Besprechung in:

SWK Nr. 9/2016, S 504 - S 508;