Verwaltungsgerichtshof
29.01.2015
2013/15/0166
GRS wie 2008/15/0298 E 24. November 2011 RS 1
Der Zweck der Regelung des Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 besteht, wie sich dies aus den ErlRV (Hinweis 621 BlgNR römisch siebzehn GP, 77) ergibt, unzweifelhaft darin, dem Unternehmer, der eine betriebliche Tätigkeit beginnt, für die in der ersten Phase seiner betrieblichen Tätigkeit anfallenden Verluste einen Vortrag in spätere Gewinnjahre (Jahre positiver Einkünfte) auch dann zu ermöglichen, wenn er sich für diese Gründungsphase der vereinfachten Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 bedient. Nach Verstreichen der Gründungsjahre ist der Erfolg der betrieblichen Tätigkeit bereits in einer gewissen Weise einschätzbar, und kann der Unternehmer aus dieser Sicht entscheiden, gegebenenfalls die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (mit der allgemeinen Verlustvortragsregel des Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988) zu wählen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/15/0228
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150166.X02