Verwaltungsgerichtshof
23.06.2014
2013/12/0055
Wie schon dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, sollen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Stmk DBR 2003 auch unter dem Subfaktor Managementwissen Fähigkeiten erfasst und bewertet werden, Aufgaben zu erfüllen, Vorgänge und Prozesse zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hiebei auch die tatsächliche Führung von Stellen oder Stellengruppen, sohin die Leitungsbefugnis, insbesondere die Kompetenz zur Erteilung von Weisungen an Untergebene, essentiell wäre, lässt doch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, legcit etwa auch die bloße Überwachung von Vorgängen und Prozessen genügen und zählt alternativ dazu die Fähigkeit auf, zu integrieren oder zu koordinieren (zumal auch dort das Managementwissen nicht notwendig in der Person des Leiters vorliegen muss, sondern etwa auch in beratenden Stäben zur Verfügung stehen kann). Demgegenüber ordnen die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 7, Stmk DBR 2003 den Einfluss einer Stelle auf die Prozesse der Landesverwaltung dem Hauptfaktor Verantwortung zu. Ebensowenig hängen die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Stmk DBR 2003 aufgezählten Tatbestandsmerkmale von der hierarchischen Einordnung der zu bewertenden Stelle ab; eine solche Einordnung hätte vielmehr beim Hauptbewertungsfaktor Verantwortung im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 einzufließen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/12/0056 E 23. Juni 2014
2013/12/0057 E 23. Juni 2014