Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2013

Geschäftszahl

2013/11/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0056 E 27. Februar 2004 RS 7

Stammrechtssatz

Erst wenn feststeht, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist, ist zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre (Hinweis E 24.3.1999, 98/11/0322).