Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2013

Geschäftszahl

2013/11/0111

Rechtssatz

Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 2010, wurde dem Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG die Bestimmung angefügt, dass ein die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigender Ausnahmefall gegeben ist, "wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer den Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört". Ein solcher Umstand (fehlende Kenntnis der Eigenschaft als begünstigter Behinderter) ist in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schon bisher als für die Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung wesentlicher Gesichtspunkt beurteilt worden (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Oktober 2004, 2003/11/0251, vom 21. September 1999, 95/08/0210, vom 25. Juni 1992, 92/09/0026, und vom 28. November 1983, 83/01/0382).