Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2015

Geschäftszahl

2013/11/0079

Rechtssatz

Die Vereinbarung freier Mitarbeit oder die Erbringung "freiwilliger" Leistungen entbindet - konkrete Anhaltspunkte oder ein diesbezügliches Vorbringen vorausgesetzt - nicht davon zu prüfen, ob die Vereinbarung freier Mitarbeit nicht etwa nur zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen oder zur Verschleierung eines Arbeitsverhältnisses gewählt worden ist (OGH 13. April 1988, 9 ObA 52/88).