Verwaltungsgerichtshof
15.10.2015
2013/11/0079
Der Umstand allein, dass die Betroffenen sowohl Arbeitnehmer des Roten Kreuzes als auch (schon Jahre vor ihrer Anstellung) Mitglieder dieses Vereins waren, kann weder dazu führen, dass auch ihre Tätigkeit als Mitglieder des Vereins "automatisch" dem Arbeitsverhältnis zugerechnet wird (womit fallbezogen die maßgeblichen AZG-Grenzen überschritten würden), noch den Dienstgeber insofern ohne weiteres entlasten, als die Tätigkeit als Mitglieder des Vereins jedenfalls - unabhängig von weiteren Gegebenheiten - bei Beurteilung allfälliger Überschreitungen von Arbeitszeitgrenzen außer Betracht bleiben müsste.