Verwaltungsgerichtshof
17.12.2014
2013/10/0267
GRS wie 2006/10/0223 E 11. Dezember 2009 RS 3
Die Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 kann nicht zu Gunsten der Rodung ausfallen, wenn kein den Rodungszweck verkörperndes konkretes Vorhaben bezeichnet wurde, das im öffentlichen Interesse des Siedlungswesens gelegen wäre vergleiche E 29. Jänner 1996, 94/10/0111).