Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

2013/10/0267

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0223 E 11. Dezember 2009 RS 3

Stammrechtssatz

Die Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 kann nicht zu Gunsten der Rodung ausfallen, wenn kein den Rodungszweck verkörperndes konkretes Vorhaben bezeichnet wurde, das im öffentlichen Interesse des Siedlungswesens gelegen wäre vergleiche E 29. Jänner 1996, 94/10/0111).