Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2015

Geschäftszahl

2013/10/0177

Rechtssatz

Ein mit dem öffentlichen Interesse im Einklang stehendes privates Siedlungsinteresse fehlt, wenn die in Rede stehenden Grundflächen an Dritte verkauft werden sollen, oder private Siedlungszwecke in ungewisser Zukunft liegen. Die Interessenabwägung kann nicht zu Gunsten der Rodung ausfallen, wenn kein den Rodungszweck verkörperndes konkretes Vorhaben bezeichnet wurde, das im öffentlichen Interesse des Siedlungswesens gelegen wäre vergleiche E 11. Dezember 2009, 2006/10/0223; E 17. Dezember 2014, 2013/10/0267).