Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2015

Geschäftszahl

2013/10/0143

Rechtssatz

Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend sind vergleiche E 25. April 2013, 2013/15/0130).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2013100143.X01