Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Geschäftszahl

2013/10/0001

Rechtssatz

Unter "Naturhaushalt" im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, Tir NatSchG 2005 ist das Wirkungsgefüge aus den Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt zu verstehen vergleiche E 22. April 2002, 99/10/0057).