Verwaltungsgerichtshof
30.01.2014
2013/10/0001
Unter "Naturhaushalt" im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, Tir NatSchG 2005 ist das Wirkungsgefüge aus den Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt zu verstehen vergleiche E 22. April 2002, 99/10/0057).