Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Geschäftszahl

2013/10/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/10/0003 E 21. Oktober 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren über eine Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Tir NatSchG 2005 ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 2005 - Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt - durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund dieser Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 2005 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche E 29. September 2010, 2008/10/0062).