Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2014

Geschäftszahl

2013/09/0179

Rechtssatz

Paragraph 121, Absatz 2, BDG 1979 verbietet nicht, dass auf das der disziplinären Bestrafung zugrunde liegende Verhalten auch nach Ablauf der in Paragraph 121, Absatz 2, BDG 1979 genannten Zeit zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Täters sowohl im Hinblick darauf, ob der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB vorliegt vergleiche E 27. Jänner 2011, 2010/09/0243) als auch zur Beurteilung, ob für den Täter die Prognose erstellt werden kann, er werde sich in Zukunft wohl verhalten, Bedacht genommen werden darf.