Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2014

Geschäftszahl

2013/09/0159

Rechtssatz

Die Richtlinie 2003/109/EG, räumt für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige kein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt im Drittstaat ein vergleiche Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie; E 5. September 2013, 2013/09/0095).