Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2014

Geschäftszahl

2013/09/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0130 E 6. November 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Untersagung der Entsendung kommt dann in Betracht, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung (iSd Artikel eins, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 96/71 und Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG), sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist vergleiche E 31. Juli 2009, 2008/09/0261).