Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2014

Geschäftszahl

2013/09/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0130 E 6. November 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften fällt zwar unter den Begriff "Entsendung iSd Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71", nicht aber unter den Begriff Entsendung iSd AuslBG (Hinweis E 31. Juli 2009, 2008/09/0261; E 30. Mai 2011, 2011/09/0082). Die Unterscheidung des AuslBG geht aber inhaltlich mit dem Gemeinschaftsrecht konform, denn eine "Entsendung iSd Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71", also eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, darf von der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung abhängig gemacht werden vergleiche Urteil EuGH 10. Februar 2011, C-307/09 bis C-309/09, Vicoplus ua).