Verwaltungsgerichtshof
24.01.2014
2013/09/0155
Paragraph 861, ABGB ("Abschließung des Vertrages") normiert des Zustandekommen des Vertrages durch Anbot und Annahme. Angebot und Annahme sind (mit Ausnahme des "Tatsächlichen Entsprechens" nach Paragraph 864, ABGB) einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen. Sie müssen dem Gegner gegenüber abgegeben werden, also erkennbar an ihn gerichtet sein. Die Erklärung ist rechtzeitig bei Zukommen (sog. Empfangstheorie) innerhalb der Annahmefrist.