Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2013

Geschäftszahl

2013/09/0138

Rechtssatz

Ob es über die Angelegenheit Berichte in den Medien gab oder nicht bzw. ob der Vorfall in der Öffentlichkeit bekannt wurde oder nicht, ist im Rahmen der Strafbemessung rechtlich unbeachtlich, weil dieser Umstand der Einflusssphäre des beschuldigten Beamten entzogen war vergleiche E 22. März 2012, 2011/09/0150).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/09/0139 E 17. Dezember 2013