Verwaltungsgerichtshof
17.12.2013
2013/09/0138
Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt vergleiche E 30. Mai 2011, 2010/09/0231).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/09/0139 E 17. Dezember 2013