Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2013

Geschäftszahl

2013/09/0138

Rechtssatz

Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt vergleiche E 30. Mai 2011, 2010/09/0231).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/09/0139 E 17. Dezember 2013