Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2013

Geschäftszahl

2013/09/0080

Rechtssatz

Das Veruntreuen eines dienstlich anvertrauten Geldbetrags zum Nachteil der Dienstbehörde durch einen Beamten ist als derart schwere Tat zu bewerten, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen grundsätzlich nur mehr die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt (Hinweis E 6. September 2012, 2012/09/0113). Die zu Gunsten des Beamten sprechenden Gründe, wie etwa sein bisheriges Wohlverhalten, sein Geständnis und auch eine allenfalls daraus ableitbare günstige Zukunftsprognose haben demgegenüber zurückzutreten.