Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2013

Geschäftszahl

2013/09/0080

Rechtssatz

Die dem Beamten vorgeworfenen Diebstähle zum Nachteil von Kollegen und Kameradschaftskassen sind gerade bei einem Polizisten selbst bei einem geringen Wert nicht als wenig gravierend zu erachten, weil dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt werden, deren Schutz einem Sicherheitswachebeamten grundsätzlich obliegt (Hinweis E 18. Mai 2010, 2006/09/0230).