Verwaltungsgerichtshof
03.10.2013
2013/09/0077
Dem Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein hoher Stellenwert einzuräumen vergleiche E 28. Juli 2000, 97/09/0106). In Fällen, in denen - wie hier: Dienstpflichtverletzung durch das Verfassen und Veröffentlichen eines Artikels in einer Zeitschrift - die Grenzen einer sachlichen Kritik als überschritten angesehen werden, hat der VwGH verdschiedene Strafen als gerechtfertigt angesehen vergleiche E 24. Februar 2011, 2009/09/0184; E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096; E 20. November 2003, 2002/09/0088; E 15. Februar 2013, 2013/09/0001) auch die Disziplinarstrafe der Entlassung vergleiche E 15. März 2000, 97/09/0182; E 3. Juli 2000, 2000/09/0006). Letztlich hat der VwGH vor dem Hintergrund des Verbotsgesetzes als für die Entstehung der Zweiten Republik wesentliches Verfassungsgesetz - mit E 5. September 2013, 2013/09/0114, ausgeführt, dass ein (Zoll-)Beamter, der von seinem Arbeitsplatz über seinen Dienstcomputer unter einem Decknamen nationalsozialistische Gedanken verbreitet und sich der Wiederbetätigung gemäß Paragraph 3 g, des Verbotsgesetzes schuldig macht, dadurch eine derart schwere Dienstpflichtverletzung begeht, dass dafür in erster Linie die Disziplinarstrafe der Entlassung in Frage kommt.