Selbst die Erstattung einer Anzeige gegen eine Partei begründet in der Regel keine Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG.Selbst die Erstattung einer Anzeige gegen eine Partei begründet in der Regel keine Befangenheit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG.