Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2013

Geschäftszahl

2013/09/0077

Rechtssatz

Selbst die Erstattung einer Anzeige gegen eine Partei begründet in der Regel keine Befangenheit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG.