Verwaltungsgerichtshof
03.10.2013
2013/09/0077
Die Erstellung eines Entwurfes oder die Anwesenheit bei einer von der Behörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung bewirken nicht den Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG, weil damit keine Mitwirkung an der Beschlussfassung des zur Entscheidung befugten Organes verbunden ist vergleiche E 16. September 1981, 81/09/0019).