Verwaltungsgerichtshof
05.09.2013
2013/09/0065
Es liegt eine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung vor, zumal auch vom Beschuldigten kein Vorbringen erstattet wurde, wie er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre, wobei zu beachten ist, dass der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG, der bereits in der Strafanzeige beinhaltet war, ihm spätestens mit Zugang der Aufforderung zur Rechtfertigung bekannt war und auch der von der belBeh abverlangte Passus in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - der rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr zugestellt worden war - zur Gänze zitiert wurde. Das Straferkenntnis ist in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten. Die belBeh war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt und verpflichtet, die im Spruch fehlende Wortfolge "obwohl Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt ist" - bei der es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG handelt - zu ergänzen, anstelle zu Unrecht mit dem Ausspruch einer Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, VStG vorzugehen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/09/0087 E 3. Oktober 2013