Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
2013/09/0047
GRS wie 2012/09/0082 E 23. Mai 2013 RS 4
Die Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers ohne die erforderliche Bewilligung stellt ein eigenes Delikt dar. Von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist daher keine Rede, wenn eine Bestrafung jeweils wegen Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers erfolgt. Den Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins, VStG ist auch vor dem Hintergrund des Artikel 4, 7. ZP MRK keine absolute Höchststrafe zu entnehmen, die insgesamt bei Verhängung mehrerer Strafen wegen mehrerer Verwaltungsstraftaten gleichzeitig nur verhängt werden dürfte.