Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Geschäftszahl

2013/09/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/09/0039 E 20. Juni 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass die Arbeitskraft von einer anderen, als der vom Bf vertretenen Firma entlohnt worden ist, ändert nichts daran, dass sie durch die vom Bf vertretene GmbH beschäftigt wurde vergleiche E 19. Dezember 2002, 2001/09/0191).