Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Geschäftszahl

2013/09/0046

Rechtssatz

Milderungs- und Erschwerungsgründe können sich auch aus den allgemeinen Strafbemessungsrichtlinien des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB ergeben, die Aufzählungen der Erschwerungs- und Milderungsgründe in den Paragraphen 33 und 34 StGB sind nämlich nur beispielsweise und nicht taxativ vergleiche E 10. April 2013, 2013/08/0041).