Verwaltungsgerichtshof
20.02.2014
2013/09/0046
Die ersatzlose Behebung eines Ladungsbescheides wirkt ex tunc (Hinweis E 15. Mai 1981, 08/3319/79), das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche E 30. Jänner 2000, 99/10/0244).