Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2013

Geschäftszahl

2013/09/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0068 E 4. September 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Erfüllung auch nur eines der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale liegt jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AÜG (der insofern die überlassenen Arbeitskräfte mittelbar zur Arbeitsleistung an den Beschäftiger verpflichtet) an den Werkbesteller als Beschäftiger im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090042.X01