Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2016

Geschäftszahl

2013/08/0287

Rechtssatz

Unter einem "Beschäftigungsverhältnis" ist, wie sich aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz ASVG ergibt - sieht man zunächst von den Fällen der Indienstnahme durch eine Mittelsperson ab -, das dienstliche "Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit" des "Dienstnehmers" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu dem "Dienstgeber" im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz ASVG zu verstehen. Der Dienstgeber ist die "andere Seite" des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ohne das die Pflichtversicherung nicht ausgelöst wird. Ob jemand in einem "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG steht, ist daher immer im Bezug auf eine bestimmte andere Person (bestimmte andere Personen), nämlich - wiederum zunächst vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber (die Dienstgeber), zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, 99/08/0157, mwN).