Verwaltungsgerichtshof
11.06.2014
2013/08/0280
Im Zuge von Maßnahmen können zwar - nach Paragraph 9, Absatz 8, AlVG - auch Arbeitserprobungen zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb stattfinden. Darüber hinaus ist aus dem Gesetz aber keine durch eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt vielmehr voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen. Dies ist aber vom AMS zu prüfen. Eine Beiziehung von Dritten in diesem Zusammenhang erscheint zwar nicht ausgeschlossen, eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zum Zweck der Feststellung einer allfälligen "Problemlage" durch einen Arbeitslosen ist aber nicht nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbar. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, nicht selbst Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/08/0105, mwN).