Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2014

Geschäftszahl

2013/08/0280

Rechtssatz

Im Rahmen der Überprüfung der Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ist keine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übermittlung von Daten vorgesehen. Vielmehr hat das AMS sicherzustellen, dass es auch ohne eine solche Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung gelangt. Dabei hat das AMS insbesondere die Möglichkeit, nach Maßgabe des AVG medizinische Sachverständige heranzuziehen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind, sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2008/08/0119, mwN).