Verwaltungsgerichtshof
11.06.2014
2013/08/0280
Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Zweck die Übermittlung von gesundheitsbezogenen Daten erforderlich sein sollte.