Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2015

Geschäftszahl

2013/08/0226

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Dienstnehmer allenfalls auch für andere Unternehmen tätig waren, steht der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht entgegen vergleiche erneut das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, 2013/08/0162, mwN), zumal das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses stets nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/08/0037).