Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2015

Geschäftszahl

2013/08/0185

Rechtssatz

Der Geschäftsführer hatte den Auftrag, die Geschäftstätigkeit der GmbH wiederaufzunehmen und die Gesellschaft wieder in ein operatives Unternehmen umzugestalten. Hinsichtlich der dazu erforderlichen Maßnahmen war der Geschäftsführer an keine Weisungen gebunden. Derartige "unternehmerische" Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in die Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, 2013/08/0079).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/08/0192